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Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Marienheide LG Dannenberg-Müllenbach

 Satzung des Fördervereins der  Freiwilligen Feuerwehr Marienheide Löschgruppe Dannenberg-Müllenbach e.V. 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Marienheide Löschgruppe Dannenberg-Müllenbach
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.” führen. 
2. Der Verein hat den Sitz in 51709 Marienheide 
 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens der Löschgruppe Dannenberg-Müllenbach. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 - die Beschaffung von Mitteln für die Löschgruppe Dannenberg-Müllenbach der Gemeinde Marienheide zur Verwirklichung des o. g. Zwecks. 
- Veranschaulichung der Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens, insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen, Übungen und Online-Übungen zu pflegen. 
- Durchführung von und Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen 
- die Organisation und Durchführung von Bildungsfahrten im In- und Ausland 
- die Teilnahme an Wettbewerben und Leistungsnachweisen ermöglichen 
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Löschgruppe Dannenberg-Müllenbach der Gemeinde Marienheide 
- Aktionen und Veranstaltungen, um interessierte Bürger und Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen. 

1. Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Übungsleiter erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins. 
3. Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen. 

 

§ 3 - Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus: 

A) den ordentlichen Mitgliedern
B) den außerordentlichen Mitgliedern 
1) den fördernden Mitgliedern 
2) den Ehrenmitgliedern 

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. 
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Satzung der Einsatzabteilung oder der Ehrenabteilung oder der Unterstützungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marienheide Löschgruppe Dannenberg-Müllenbach angehören.
3. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt. 
5. Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 
 

§ 5 - Stimmrecht und Wählbarkeit 

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
2. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder. 


§ 6 - Ehrungen 

Langjährige Mitglieder oder Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können geehrt werden. 
 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 
a. Sollte ein Mitglied den Förderverein innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Marienheide wechseln wollen, ist dies mit sofortiger Wirkung schriftlich möglich. 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. 

3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. 

4. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. 

6. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 
 

§ 8 Beiträge 

1. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Beitragspflicht sind die ordentlichen Mitglieder befreit. 
2. Über die Verwendung von allgemeinen Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand
 

§ 9 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 10 Organe des Vereins 

1. Der Vorstand 
2. Mitgliederversammlung 

§ 11 Der Vorstand 

  1. Die Führung des Fördervereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden  und 2. Vorsitzenden 
  3. Die Posten des geschäftsführenden Vorstandes sind durch die Löschgruppenführung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marienheide Löschgruppe Dannenberg- Müllenbach zu bekleiden.
  4. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gerichtlich kann der Verein nur gemeinschaftlich vertreten werden, außergerichtlich sind die Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt. 
  5. 3. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus: 
  6. Kassenwart/-in 
  7. Schriftführer/-in
  8. 4. Der erweiterte Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. 
  9. 5. Die Abwahl eines erweiterten Vorstandsmitglieds vor Ende der Amtszeit ist zulässig, sofern eine Neuwahl stattfindet. Diese Neuwahl erfolgt dann nur bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl des Vorstandes. 
  10. 6. Der gesamte Vorstand kann für besondere Aufgaben einzelne Vereinsmitglieder mit Aufgaben betrauen, deren Tätigkeit der Vorstand überwacht. 

§ 12 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Fördervereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. 
  2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Anordnung des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder statt. 
  3. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn diese in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/E-Mail-Adresse. Die Änderung der Adressen ist Bringschuld des Mitglieds. 
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. 
  5. Geleitet wird die Versammlung durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende oder einem/eine seinen/ ihren Stellvertreter/ Stellvertreterin.
  6. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
  7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
     

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden und ggfls. anderer Vorstandmitglieder über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen, insbesondere den Jahresbericht, den Rechnungsbericht des Kassenwarts und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers. 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: 

  • a. Jahresbericht, 
  • b. Entlastung des Kassenwartes,
  • c. die Entlastung des übrigen Vorstandes, 
  • d. die Wahl des Vorstandes,
  • e. Satzungsänderungen, 
  • f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 
  • g. die Wahl eines Kassenwartes für die nächsten zwei Geschäftsjahre, 
  • h. den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein, 
  • i. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • j. die Auflösung des Vereins. 

Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst. 
 

§ 14 Kassenprüfer 

1. Durch die ordentliche Mitgliederversammlung werden ein Kassenwart und zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

2. Die Kassenführung ist durch den Kassenwart zu führen und durch die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. 

3. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzutragen. 
 

§ 15 Auflösung des Fördervereins 

1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur mit den Stimmen von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marienheide, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Feuerschutzes i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO zu verwenden hat. 
 

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und der Zwecke des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. 
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft. 
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten, Sperrung und Löschung seiner Daten. 
4. Näheres regelt die Datenschutzordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marienheide. 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen am 20.10.2023 und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister am Amtsgericht Köln in Kraft

Vorstand des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Marienheide LG Dannenberg-Müllenbach

Sascha Hipler

1. Vorsitzender 

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Marienheide LG Dannenberg-Müllenbach

Johannes Pack

2. Vorsitzender 

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Marienheide LG Dannenberg-Müllenbach

Felix Fernholz

Kassenwart

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Marienheide LG Dannenberg-Müllenbach

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